23. Vorzeitiger Strafvollzug Die Verteidigung stellte im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens den Antrag, der Beschuldigte sei per Urteilsdatum umgehend aus der Haft zu entlassen (pag. 1010). Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte die Verteidigung auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass Seitens des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs grosses Interesse am Verbleib in der JVA Thorberg bestehe.