Der angegebene Aufwand scheint in Anbetracht der Umstände angemessen. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 6‘348.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 27‘453.20 (CHF 21‘104.35 + 6‘348.85) zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma-