22. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Das amtliche Honorar für Fürsprecherin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 21‘104.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecherin B.________ einen Aufwand von 23.75 Stunden geltend. Der angegebene Aufwand scheint in Anbetracht der Umstände angemessen.