Er wird vom Sozialdienst unterstützt. Er verfügt auch über keine wesentlichen persönlichen Bindungen in der Schweiz, seine nahen Familienangehörigen leben nach wie vor in Eritrea. Unter Berücksichtigung aller Aspekte rechtfertigt sich vorliegend eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung auf 8 Jahre. VI. Kosten und Entschädigung