Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, für die Landesverweisung die minimale Dauer von 5 Jahren auszusprechen. Auch wenn nicht von einer Rückfallgefahr ausgegangen werden muss, wiegt das öffentliche Interesse an einer verhältnismässigen Durchsetzung der Dauer der Landesverweisung und damit an der Fernhaltung des Beschuldigten schwerer als die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bzw. einer möglichst kurzen Landesverweisung. Der Beschuldigte hatte in der Schweiz nie ein Bleiberecht und ging nie einer beruflichen Tätigkeit nach. Er wird vom Sozialdienst unterstützt.