44 Sozialhilfebetrug (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB). Der Beschuldigte beging vorliegend ein Gewaltdelikt und bedrohte damit das menschliche Leben als wichtigstes Rechtsgut. Entsprechend seinem Verschulden hat die Kammer denn auch die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe erhöht. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich nicht, für die Landesverweisung die minimale Dauer von 5 Jahren auszusprechen.