So wurde denn auch eine Freiheitsstrafe von nunmehr 6 Jahren anstelle der erstinstanzlich ausgesprochenen 5 Jahre verhÃĪngt. Im Hinblick auf den weiten Strafrahmen befindet sich zwar auch die von der Kammer ausgesprochene Strafe noch im unteren Bereich. Dennoch liegt der Unrechtsgehalt der Straftat eben nicht im untersten vorstellbaren Bereich, gerade im Vergleich zu einem geringeren