66a Abs. 1 StGB aufgeführt seien. Angesichts der vom Beschuldigten besessenen Kokainmenge sei die Dauer jedoch auch nicht auf die minimalen 5 Jahre festzusetzen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen 7 Jahre angemessen seien (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170257 vom 1. September 2017 E. II 5). Dort war demnach die Deliktsart das entscheidende Kriterium. Die Vorinstanz hat für die Dauer der Landesverweisung 5 Jahre vorgesehen. Die Kammer ist – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. So wurde denn auch eine Freiheitsstrafe von nunmehr 6 Jahren anstelle der erstinstanzlich ausgesprochenen 5 Jahre verhängt.