Eine freiwillige Rückreise ist jedoch möglich. Es kann denn auch nicht sein, dass das Aussprechen einer obligatorischen Landesverweisung davon abhängig gemacht werden kann, ob die beschuldigte Person freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sich der Landesverweisung verweigert. Der Vollzug der Landesverweisung ist – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – zu bejahen. 19.6 Keine Interessenabwägung Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich die Gegenüberstellung von privaten (also dem schweren persönlichen Härtefall) und öffentlichen Interessen.