Schliesslich muss der Vollzug der Landesverweisung auch als grundsätzlich möglich betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt hierzu fest, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit zwar nicht möglich seien, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss aber entgegenstehe (Urteil BVGer E-2501/2018 E. 8.4; pag. 807). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Die eritreischen Behörden akzeptieren zwar nach wie vor keine zwangsweise Rückkehr ihrer Staatsbürger. Eine freiwillige Rückreise ist jedoch möglich.