Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt, so auch in neueren Urteilen (etwa Urteil BVGer D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2; D-5723/2016 vom 16. Januar 2020 E. 9.2.1). Wie hiervor bereits erwähnt, handelt es sich beim Beschuldigten um einen gesunden jungen Mann, der gemäss eigenen Angaben über eine Schulbildung verfügt und in seinem Heimatland Eritrea auf ein gesichertes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es ist – wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat – davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei einer Rückkehr unterstützen würde.