fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. In einigen Bereichen hätten sich die Lebensbedingungen verbessert, wobei in Einzelfällen aber weiterhin von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse (Urteil BVGer E-2501/2018 E. 8.3.1; pag. 806). Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt, so auch in neueren Urteilen (etwa Urteil BVGer D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2; D-5723/2016 vom 16. Januar 2020 E. 9.2.1).