42 verwaltungsgericht auch nicht mit einer Inhaftierung bei der Rückkehr in sein Heimatland zu rechnen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hielt sodann betreffend Zumutbarkeit der Wegweisung (Art. 84 Abs. 4 AuG; nunmehr Art. 83 Abs. 1 und 5 AIG) fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne