Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe der Beschuldigte nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht zu rechnen (Urteile BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3 f.; E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1). Die Einberufung in den Militärdienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sodann nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs könne bejaht werden. Wie bereits erwähnt, liegen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen vor, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden, zumal der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und gemäss den Ausführungen des Bundes-