Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 27. September 2018 (pag. 797) den negativen Asylentscheid des SEM vollumfänglich gestützt bzw. die vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Es hielt bezüglich Zulässigkeit der Wegweisung fest, dass dem Beschuldigten keine Flüchtlingseigenschaft zukomme und ihm nicht geglaubt werden könne, dass er aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert sei (Urteil BVGer E-2501/2018 E. 8.2.3; pag. 9 f.). Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe der Beschuldigte nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht zu rechnen (Urteile BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3 f.;