Für die Prüfung der rechtlichen Durchführbarkeit der Landesverweisung ist auf die ausländerrechtlichen Kriterien zur Zulässigkeit einer Wegweisung zu verweisen. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an. Dabei ist zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist. Ist solches nicht der Fall, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 27. September 2018 (pag.