Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen wird. Weder die Anwesenheitsdauer in der Schweiz (knapp 4 Jahre) noch die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungsentwicklung, die Persönlichkeitsentwicklung oder der Grad der Integration lassen einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als erwiesen erscheinen. 19.5 Vollzug der Wegweisung Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 folgendes fest: