Der Beschuldigte verfügt ferner über keine wesentlichen sozialen Bindungen in der Schweiz. Soweit aktenkundig, verkehrt der Beschuldigte überwiegend mit Landsleuten. Seine Familienangehörigen leben – bis auf einen Onkel in O.________ – in Eritrea (pag. 1063 Z. 40 ff.; pag. 1064 Z. 2 ff.). Den Akten und Aussagen des Beschuldigten sind demnach keine Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration in der Schweiz zu entnehmen. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen wird.