Der Beschuldigte ist jung und gesund, unverheiratet und soweit bekannt kinderlos. Beruflich und finanziell bieten sich ihm in der Schweiz ohne gültigen Aufenthaltstitel keine Perspektiven. Er lebte vor Haftantritt von der Sozialhilfe (pag. 495) und hat keinen Beruf erlernt (pag. 498). Deutsch spricht der Beschuldigte nur wenig, eine andere hiesige Landessprache beherrscht er – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht. Er spricht allerdings seine Landessprache Tigrinya. Der Beschuldigte verfügt ferner über keine wesentlichen sozialen Bindungen in der Schweiz.