Gleichzeitig verfügte das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an (pag. 787 ff.). Mit Urteil vom 27. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den wegweisenden Entscheid des SEM in allen Punkten (pag. 797 ff.). Der Beschuldigte verfügt demnach über keinen gültigen Aufenthaltstitel und kann ausländerrechtlich bereits jetzt jederzeit ausgewiesen werden. Er lebt seit nunmehr knapp 4 Jahren in der Schweiz, wobei er vor Haftantritt mit zwei Personen in einem Studio wohnte (pag. 498). Der Beschuldigte ist jung und gesund, unverheiratet und soweit bekannt kinderlos.