40 che Behandlung in Eritrea drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen, andernfalls sein Asylgesuch hätte angenommen oder er zumindest vorläufig hätte aufgenommen werden müssen. Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Non- Refoulement-Prinzip entgegen. Der Vollzug ist daher zulässig (vgl. auch Ziff. 19.5 hiernach). Folglich ist eine «ordentliche» Härtefallprüfung durchzuführen. 19.4 Härtefallprüfung (schwerer persönlicher Härtefall)