Es müsse also das Verhältnis der völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot vermitteln, zur Landesverweisung ermittelt werden. Bestehe aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, dürfe keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., Vor Art. 66a – 66d StGB N 82). Rechtlich gesehen handle es sich um völkerrechtliche Hindernisse, die eine Landesverweisung ausschliessen würden.