a StGB vorliege, was die obligatorische Landesverweisung zur Folge habe, sofern kein Härtefall vorliege (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 903). Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen (Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.1) abgesehen werden, dass die Ausweisung 1.) einen «schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und 2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen» (Art. 66a Abs. 2 StGB).