Urteil BGer 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.1). Die Vorinstanz nahm zu Recht an, dass mit der Verurteilung des Beschuldigten zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB vorliege, was die obligatorische Landesverweisung zur Folge habe, sofern kein Härtefall vorliege (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;