Die weitere Überprüfung des Vollzugs obliege den kantonalen Behörden. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Prognose sei die Mindestdauer nicht angemessen und es sei eine Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen. 19.2 Allgemeines zur Landesverweisung und zum Härtefall In Bezug auf die theoretischen Grundlagen der Landesverweisung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 902 f.).