19. Zur Anordnung der Landesverweisung 19.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte hinsichtlich einer allfälligen Landesverweisung keine Ausführungen. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschuldigte die Voraussetzungen der Landesverweisung ohne weiteres erfülle und keine Anhaltspunkte für einen persönlichen Härtefall vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid abgewiesen und eine freiwillige Rückkehr nach Eritrea sei möglich. Die weitere Überprüfung des Vollzugs obliege den kantonalen Behörden.