Der Beschuldigte ist daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. Die bisher ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 585 Tagen (17. Februar 2018 bis 24. September 2019) ist in Anwendung von Art. 51 StGB im Umfang von 585 Tagen an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Für die Frage des vorzeitigen Strafantritts wird auf Ziff. 23 hiernach verwiesen. V. Landesverweisung