18. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft In Würdigung des gesamten Verschuldens und der massgebenden Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für die versuchte eventualvorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.________ eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren als angemessen. Angesichts dieser Strafhöhe ist kein bedingter und/oder teilbedingter Vollzug mehr möglich (Art. 42 und 43 StGB e contrario). Der Beschuldigte ist daher zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen.