Auch ist gut möglich, dass ohne sein Geständnis die Aufklärung dieser Tat einen noch grösseren Aufwand generiert hätte. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte allerdings im Kernpunkt den Vorwurf nicht lückenlos zugegeben hat (Beweggrund, Tatwaffe, Beschaffenheit der Tatwaffe, Alkoholisierung) waren dennoch erhebliche Abklärungsarbeiten durch die Strafverfolgungsbehörden zu tätigen. Zudem lagen zahlreiche Zeugenaussagen vor, die allesamt den Beschuldigten als den Täter bezeichneten. Dennoch haben sich das Geständnis und die Reue strafmindernd auszuwirken.