Erforderlich ist allerdings eine einzelfallabhängige Prüfung. Vorliegend sind den Akten und Ausführungen des Beschuldigten keine Hinweise zu entnehmen, welche für eine entsprechende Strafminderung sprechen würden. Das jugendliche Alter des Beschuldigten ist daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – neutral zu werten. Dies gilt im Übrigen auch für die Tatsache, dass der Beschuldigte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Kammer auch diese Komponente etwas zu positiv für den Beschuldigten gewürdigt.