Diese Auffassung kann die Kammer jedoch nicht teilen. So war nach altem Recht unter Art. 64 aStGB zwar eine Strafmilderung aufgrund des jugendlichen Alters eines Täters möglich, entsprechendes lässt sich im geltenden Recht unter Art. 48 StGB allerdings nicht mehr finden. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Berücksichtigung des jugendlichen Alters eines Täters bzw. dessen erschwerte Lebensbedingungen nie zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können. Erforderlich ist allerdings eine einzelfallabhängige Prüfung.