17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte kam im Jahre 2016 als minderjähriger Flüchtling aus Eritrea in die Schweiz. Gemäss seinen eigenen Angaben flüchtete er ohne seine Familie, welche sich noch in Eritrea befindet. Sein Asylgesuch wurde – wie die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht – abgewiesen. Die Vorinstanz hat das jugendliche Alter des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (noch nicht ganz 19- oder 20-jährig; vgl. S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 901 f.) stark strafmindernd berücksichtigt. Diese Auffassung kann die Kammer jedoch nicht teilen.