Der fehlende Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hat sich trotzdem zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, weshalb die hypothetisch schuldangemessene Strafe zu reduzieren ist. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 48a StGB N 24). Zwar bestand vorliegend keine Lebensgefahr, allerdings war auch dies dem Zufall zu verdanken.