37 tödlich verletzt wurde. Der verwendete Gegenstand war ohne weiteres geeignet, auch tiefer in die sensible Hals- bzw. Ohrregion einzudringen und weitaus gravierendere oder gar tödliche Verletzungen zu bewirken. Der fehlende Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs hat sich trotzdem zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken, weshalb die hypothetisch schuldangemessene Strafe zu reduzieren ist.