Die Einsatzstrafe ist entsprechend um ein halbes Jahr zu reduzieren. 16.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe Nach dem Gesagten ergibt sich eine verschuldensangemessene Strafe von 7.5 Jahren für eine hypothetische vollendete Tatbegehung. Gemessen am weiten Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren liegt das hier festgestellte Verschulden noch im unteren Bereich. 16.4 Strafmilderung aufgrund des Versuchs Für die rechtlichen Ausführungen zur Strafmilderung aufgrund des Versuchs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 901). Gemäss Art.