Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: Es ist zu berücksichtigen, dass der beim Beschuldigten vorhanden gewesene Alkoholeinfluss sicherlich zur Eskalation beigetragen hat. Zwar geht die Kammer davon aus, dass es dem Beschuldigten trotzdem möglich gewesen wäre, wegzugehen und eben nicht besagtes Glas gegen das Opfer einzusetzen. Die Hemmschwelle des Beschuldigten war alkoholbedingt aber sicherlich etwas herabgesetzt. Die Einsatzstrafe ist entsprechend um ein halbes Jahr zu reduzieren.