Der Beschuldigte handelte sodann zweifelsfrei mit nichtigem Beweggrund, was sich leicht straferhöhend auszuwirken hat. Nach der Strafminderung aufgrund der eventualvorsätzlichen Tatbegehung und der leichten Erhöhung aufgrund des nichtigen Beweggrundes ist insgesamt eine Reduktion der Strafe um 4 Jahre (auf nunmehr 8 Jahre) vorzunehmen. Die Alkoholisierung des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer im Rahmen der nachfolgenden Komponente zu berücksichtigen. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts: