Er handelte nicht mit dem direkten Willen, das Opfer zu töten, was sich strafmindernd auswirkt. Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Handlung bzw. der daraus entstehenden Folgen dann auch erschrocken. Er hat jedoch den durch sein Zuschlagen mit dem kaputten Bierglas möglichen Todeseintritt billigend in Kauf genommen. Der Beschuldigte handelte sodann zweifelsfrei mit nichtigem Beweggrund, was sich leicht straferhöhend auszuwirken hat.