Insofern hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung die Argumente diverser Komponenten vermischt. Verglichen mit anderen vorstellbaren Fällen ist vorliegend von einem mittleren Verschulden im unteren Bereich, mithin von einer Einsatzstrafe von 12 Jahren (für das vollendete Delikt) auszugehen. 16.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe: Wie die rechtliche Würdigung gezeigt hat, griff der Beschuldigte mit Eventualvorsatz an. Er handelte nicht mit dem direkten Willen, das Opfer zu töten, was sich strafmindernd auswirkt.