36 Opfer aus dem Nichts angegriffen. Ein solch skrupelloses Vorgehen mit einem derart gefährlichen und unberechenbaren Gegenstand ist straferhöhend zu gewichten. Dass der Beschuldigte nach der Tat sogleich Reue empfunden hat, kann nicht in direkten Zusammenhang mit der Frage der Verwerflichkeit des Handelns gebracht werden. Insofern hat die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung die Argumente diverser Komponenten vermischt.