Das Zuschlagen mit einem zerbrochenen Glas in einen der verletzlichsten Bereiche des menschlichen Körpers – den Hals – ist in keiner Art nachvollziehbar und zeugt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – von einer erheblichen Skrupellosigkeit, zumal der Beschuldigte ja auch mit der blossen Hand bzw. Faust hätte zuschlagen können und das Opfer unvorbereitet sowie unbewaffnet war. Das sehr stark alkoholisierte und gegenübersitzende Opfer war aufgrund des unmittelbaren und spontanen Angriffs chancenlos, einen Angriff dieser Art vorauszusehen und diesem zu entgehen oder auszuweichen.