Es ist allerdings dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer keine gravierenden oder gar tödlichen Verletzungen davongetragen hat. Verwerflichkeit des Handelns: Das Zuschlagen mit einem zerbrochenen Glas in einen der verletzlichsten Bereiche des menschlichen Körpers – den Hals – ist in keiner Art nachvollziehbar und zeugt – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – von einer erheblichen Skrupellosigkeit, zumal der Beschuldigte ja auch mit der blossen Hand bzw. Faust hätte zuschlagen können und das Opfer unvorbereitet sowie unbewaffnet war.