16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere Schwere der Verletzung respektive Gefährdung des betroffenen Rechtsguts: Der Tatbestand von Art. 111 StGB schützt, wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, das höchste Rechtsgut, welches unser Rechtssystem überhaupt kennt, nämlich das menschliche Leben. Wird es beim vollendeten Delikt ausgelöscht, ist der Tatbestand erfüllt. Dieser Umstand ist innerhalb des Strafrahmens neutral zu gewichten; es gibt nichts Schlimmeres als den Tod. Andererseits ist gerade dieser die Voraussetzung für die Anwendung des Strafrahmens. Vorliegend ist der Tötungs-«Erfolg» nicht eingetroffen.