IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zum massgebenden Strafrahmen sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (S. 41. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 899). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung.