35 Dennoch bestreitet die Kammer nicht, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten zur Eskalation der Situation beigetragen hat. Seine Trunkenheit wird demnach im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 14.5 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten der versuchten (eventual-)vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von E.________, begangen in der Nacht vom 16. Februar 2018 auf den 17. Februar 2018 in Biel, schuldig zu sprechen. Die Prüfung der eventualiter angeklagten versuchten schweren Körperverletzung kann damit unterbleiben.