Letzteres gab denn auch der Beschuldigte selber zu Protokoll. Sodann war bei ihm auch noch ein koordiniertes Verhalten zu beobachten, ging er nach dem Vorfall noch an den Bahnhof und später in ein Festzelt, wo er seine Handykamera hervor zu nehmen und zu bedienen vermochte (Handyaufnahme, pag. 418). Es bestehen folglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aufgehoben oder vermindert gewesen wäre.