Dennoch dürfte auch er erheblich alkoholisiert gewesen sein. Was seinen Zustand bzw. seine Alkoholisierung betrifft, liegen der Kammer allerdings keine objektiven Beweismittel vor. Gemäss Beweisergebnis ist es dem Beschuldigten, welcher sich im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahme gemäss eigenen Angaben noch an den besagten Abend zu erinnern vermochte, möglich gewesen, den Vorfall bzw. seine Tat emotional einzuordnen und entsprechend zu reagieren. So war er gemäss den Aussagen der Befragten schockiert, traurig und man hatte sogar Angst, dass er sich allenfalls das Leben nehmen könnte.