Gemäss dem Gutachten des IRM betrug die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Opfers im Ereigniszeitpunkt zwischen 2.97 und 3.56 Gewichtspromille (pag. 194). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten, ist von der Alkoholisierung des Opfers nicht in dubio auf dieselbe Alkoholisierung beim Beschuldigten zu schliessen. Die Kammer gelangte nach der Würdigung der vorliegenden Beweismittel nämlich zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht im gleichen Ausmass alkoholisiert war. Dennoch dürfte auch er erheblich alkoholisiert gewesen sein.