Diese Vermutung kann jedoch durch Gegenindizien umgestossen werden (BGE 122 IV 49 E. 1b). Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist sodann nicht nur die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Ein- sichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt (BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 19 StGB N 62). Gemäss dem Gutachten des IRM betrug die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration des Opfers im Ereigniszeitpunkt zwischen 2.97 und 3.56 Gewichtspromille (pag.