34 Zusammengefasst wusste der Beschuldigte, dass das Opfer bei einem Schlag mit einem kaputten Glas in die Halsgegend sterben könnte, führte diesen aber dennoch aus. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 111 StGB sind erfüllt. 14.4 Rechtswidrigkeit / Schuldfähigkeit Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Betreffend Schuldfähigkeit stellt sich aufgrund der Alkoholisierung des Beschuldigten die Frage nach einer aufgehobenen oder verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. 2 StGB.